Der Auktionator/Versteigerer ist verpflichtet, Aufrufpreise für edelmetallhaltige Pfandgegenstände dem aktuellen Gold-/Silberankaufpreis anzupassen. Somit können die in den Versteigerungslisten ausgewiesenen Limits noch verändert werden.
(Bezug: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1240 Gold- und Silbersachen(1): Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
