Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

 

1.Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen   entgegenstehende oder   zusätzliche   allgemeine   Geschäftsbedingungen   des Verpfänders   werden   nicht   anerkannt   und   werden   daher   nicht Vertragsbestandteil.
2.Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein Alleineigentum ist, dass es lastenfrei ist, und dass er über es unbeschränkt verfügen kann.

3.Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.

4.1 Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

4.2 Gegen Zahlung des Darlehens, der Zinsen und der Kosten des Geschäftsbetriebes   kann   das   Pfand   unter   Ablieferung   des Pfandscheins ausgelöst werden.  Es wird frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens verwertet.

5. Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

5.1. Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

5.2. Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag   der   Verpfändung   wird   hierbei   nur   dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8.1. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder verlängert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet.

8.2. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung und Fristsetzung der Verwertung untunlich sind und daher unterbleiben.  Gleiches gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Ebenso untunlich ist die Mitteilung über das Verwertungsergebnis und unterbleibt daher ebenfalls.   Das   Recht, den   aus   der   Pfandverwertung   erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

8.3. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung   des   Pfandes   berechtigt, ihm   gegenüber   mittels Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.

9.1. Für die Auszahlung des Überschusses ist die Vorlage des Pfandscheins erforderlich. Nr. 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

9.2. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach   Abzug   des   Darlehens, der   Zinsen, der   Kosten   des Geschäftsbetriebes, der   anteiligen   Verwertungskosten   sowie etwaiger   sonstiger   dem   Pfandleiher   zustehender   Ansprüche verbleibt.

9.3. Wird der Überschuss nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so ist der Pfandleiher berechtigt, den Überschuss an die zuständige Behörde abzuführen.  Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf sich der   Pfandleiher   aus   dem   Überschuss   auch   hinsichtlich   des Mindererlöses befriedigen.  Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.  Mit  der A b l i e f e r u n g   v e r f ä l l t   d i e s e r   Te i l   d e s   E r l ö s e s   a u s   d e r Pfandverwertung.

10.1. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum d o p p e l t e n   D a r l e h e n s b e t r a g   g e g e n   F e u e r –   u n d Leitungswasserschäden, gegen   Einbruchdiebstahl   sowie   gegen Beraubung versichert.

10.2. Für Vermögensschäden, soweit sie nicht durch die Versicherung nach Abs.  1 gedeckt sind, haftet der Pfandleiher – sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

10.3. Ersatzansprüche, insbesondere wegen einer Beschädigung der Sache, sollen bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.

WARNUNG: Dieser Pfandschein ist kein Handelsobjekt; wer ihn beleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko. Der in ihm bezeichnete Verpfänder kann seine Rechte aus dem Pfandkreditvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandscheines geltend machen, wenn er dessen Verlust glaubhaft macht.